Hinweise für Gewässeranlieger - Schutz von Bach und Ufer

Bäche und Flüsse sind wertvolle Lebensräume und wichtige Bestandteile unseres Ökosystems. Sie dienen nicht nur der Natur, sondern auch uns Menschen als Erholungsraum. Wer ein Grundstück an einem Gewässer besitzt, trägt daher eine besondere Verantwortung: für den Schutz der Umwelt und die Sicherheit der Allgemeinheit.

Warum Ablagerungen am Gewässer problematisch sind

Das Ablagern von Gartenabfällen, Holz oder anderen Materialien an Böschungen kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Hochwassergefahr steigt: Abgeschwemmtes Material kann Brücken oder Durchlässe verstopfen. Das Wasser staut sich und tritt schneller über die Ufer.
  • Schäden an Gebäuden und Infrastruktur: Überschwemmungen können Straßen, Häuser und Betriebe erheblich beschädigen.
  • Instabile Ufer: Unter Ablagerungen stirbt die Vegetation ab – der Boden verliert Halt und wird leichter abgetragen.
  • Hohe Folgekosten: Uferabbrüche und Schäden müssen aufwendig repariert werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Gewässerrandstreifen freihalten - ohne Bebauung oder Lagerung.

  • Innerorts: mind. 3 Meter (§99 LWG NRW)
  • Außerorts: mind. 5 Meter (§38 WHG, NRW)
  • Generell empfohlen: mindestens 5 Meter Abstand zur Böschungsoberkante
  • Überschwemmungsgebiete: Hier gilt ein striktes Ablagerungsverbot für Materialien, die abgeschwemmt werden können.

Richtige Entsorgung statt Ablagerung

Abfälle gehören nicht ans Gewässer:

  • Hausmüll: Restmülltonne
  • Grünschnitt: Biotonne oder Kompostierung mit ausreichend Abstand
  • Bauschutt: Recyclingstellen

Unsachgemäße Ablagerung kann:

  • Gewässer verunreinigen (z. B. durch Sickerwasser)
  • Algenwachstum fördern
  • invasive Arten verbreiten
  • heimische Tier- und Pflanzenarten gefährden

Zäune, Stege, Gartenhäuser oder Befestigungen am Ufer:

  • sind genehmigungspflichtig
  • dürfen den Wasserabfluss nicht behindern
  • können Lebensräume beeinträchtigen

Ufergestaltung

  • Keine eigenmächtigen Befestigungen (z. B. Beton, Bretter)
  • Natürliche Vegetation schützt das Ufer am besten

Baumfällung am Gewässer:

  • Uferrandstreifen (§ 38 WHG): In gesetzlich festgelegten Uferrandstreifen ist es verboten, standorttypische Bäume und Sträucher (wie Weiden oder Schwarzerlen) zu entfernen.
  • Gesetzlicher Schutz (§ 30 BNatSchG): Die uferbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation an fließenden und stehenden Gewässern darf ganzjährig nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
  • Genehmigungspflicht: Maßnahmen an Gehölzen im Uferbereich müssen zwingend mit der Unteren Wasser- oder Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
  • Ausnahmen: Ausnahmen sind oft nur aus Gründen der Verkehrssicherheit (Gefahrenabwehr) zulässig, erfordern aber dennoch oft eine Genehmigung.

Wasserentnahme

  • Mit Eimer oder Gießkanne erlaubt
  • Pumpen nur mit Genehmigung
  • Bei Niedrigwasser ggf. verboten

Dünger und Pflanzenschutzmittel

  • Mindestens 5 Meter Abstand zum Gewässer einhalten
  • Nur zugelassene Mittel verwenden

Gewässer und ihre Auen sind hochsensible Lebensräume:

  • Heimat vieler Tier- und Pflanzenarten
  • Wichtige ökologische Verbindungsachsen
  • Oft Teil von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten

Das Entnehmen von geschützten Arten oder das Einsetzen fremder Tiere (z. B. aus Aquarien) ist verboten und schädigt das Gleichgewicht der Natur.

Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können:

  • ordnungsrechtlich verfolgt werden
  • mit Bußgeldern geahndet werden

Zudem bestehen Duldungspflichten:

  • Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung müssen ermöglicht werden
  • Grundstücke dürfen dafür betreten werden

Unser gemeinsames Ziel

Saubere und naturnahe Gewässer sind entscheidend für Lebensqualität, Hochwasserschutz und Artenvielfalt.

Ihr Beitrag zählt:

Halten Sie Uferbereiche frei, entsorgen Sie Abfälle korrekt und gehen Sie verantwortungsvoll mit der Natur um.

07.05.2026