Hinweise für Gewässeranlieger - Schutz von Bach und Ufer
Bäche und Flüsse sind wertvolle Lebensräume und wichtige Bestandteile unseres Ökosystems. Sie dienen nicht nur der Natur, sondern auch uns Menschen als Erholungsraum. Wer ein Grundstück an einem Gewässer besitzt, trägt daher eine besondere Verantwortung: für den Schutz der Umwelt und die Sicherheit der Allgemeinheit.
Warum Ablagerungen am Gewässer problematisch sind
Das Ablagern von Gartenabfällen, Holz oder anderen Materialien an Böschungen kann schwerwiegende Folgen haben:
- Hochwassergefahr steigt: Abgeschwemmtes Material kann Brücken oder Durchlässe verstopfen. Das Wasser staut sich und tritt schneller über die Ufer.
- Schäden an Gebäuden und Infrastruktur: Überschwemmungen können Straßen, Häuser und Betriebe erheblich beschädigen.
- Instabile Ufer: Unter Ablagerungen stirbt die Vegetation ab – der Boden verliert Halt und wird leichter abgetragen.
- Hohe Folgekosten: Uferabbrüche und Schäden müssen aufwendig repariert werden.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Gewässerrandstreifen freihalten - ohne Bebauung oder Lagerung.
- Innerorts: mind. 3 Meter (§99 LWG NRW)
- Außerorts: mind. 5 Meter (§38 WHG, NRW)
- Generell empfohlen: mindestens 5 Meter Abstand zur Böschungsoberkante
- Überschwemmungsgebiete: Hier gilt ein striktes Ablagerungsverbot für Materialien, die abgeschwemmt werden können.
Richtige Entsorgung statt Ablagerung
Abfälle gehören nicht ans Gewässer:
- Hausmüll: Restmülltonne
- Grünschnitt: Biotonne oder Kompostierung mit ausreichend Abstand
- Bauschutt: Recyclingstellen
Unsachgemäße Ablagerung kann:
- Gewässer verunreinigen (z. B. durch Sickerwasser)
- Algenwachstum fördern
- invasive Arten verbreiten
- heimische Tier- und Pflanzenarten gefährden
Zäune, Stege, Gartenhäuser oder Befestigungen am Ufer:
- sind genehmigungspflichtig
- dürfen den Wasserabfluss nicht behindern
- können Lebensräume beeinträchtigen
Ufergestaltung
- Keine eigenmächtigen Befestigungen (z. B. Beton, Bretter)
- Natürliche Vegetation schützt das Ufer am besten
Baumfällung am Gewässer:
- Uferrandstreifen (§ 38 WHG): In gesetzlich festgelegten Uferrandstreifen ist es verboten, standorttypische Bäume und Sträucher (wie Weiden oder Schwarzerlen) zu entfernen.
- Gesetzlicher Schutz (§ 30 BNatSchG): Die uferbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation an fließenden und stehenden Gewässern darf ganzjährig nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
- Genehmigungspflicht: Maßnahmen an Gehölzen im Uferbereich müssen zwingend mit der Unteren Wasser- oder Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
- Ausnahmen: Ausnahmen sind oft nur aus Gründen der Verkehrssicherheit (Gefahrenabwehr) zulässig, erfordern aber dennoch oft eine Genehmigung.
Wasserentnahme
- Mit Eimer oder Gießkanne erlaubt
- Pumpen nur mit Genehmigung
- Bei Niedrigwasser ggf. verboten
Dünger und Pflanzenschutzmittel
- Mindestens 5 Meter Abstand zum Gewässer einhalten
- Nur zugelassene Mittel verwenden
Gewässer und ihre Auen sind hochsensible Lebensräume:
- Heimat vieler Tier- und Pflanzenarten
- Wichtige ökologische Verbindungsachsen
- Oft Teil von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten
Das Entnehmen von geschützten Arten oder das Einsetzen fremder Tiere (z. B. aus Aquarien) ist verboten und schädigt das Gleichgewicht der Natur.
Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können:
- ordnungsrechtlich verfolgt werden
- mit Bußgeldern geahndet werden
Zudem bestehen Duldungspflichten:
- Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung müssen ermöglicht werden
- Grundstücke dürfen dafür betreten werden
Unser gemeinsames Ziel
Saubere und naturnahe Gewässer sind entscheidend für Lebensqualität, Hochwasserschutz und Artenvielfalt.
Ihr Beitrag zählt:
Halten Sie Uferbereiche frei, entsorgen Sie Abfälle korrekt und gehen Sie verantwortungsvoll mit der Natur um.