Feuerlöschteiche und Löschwasserentnahmestellen

Zur Brandbekämpfung muss gem. §§ 4 Abs. 1 und 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung muss gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) die Stadt/ Gemeinde sichern.

Diese Pflicht, für eine angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, hat nach der Rechtsprechung des BGH drittschützenden Charakter. Die Stadt Netphen ist für die Verpachtung, Unterhaltung, Prüfung und Reparaturen der Feuerlöschteiche sowie Löschwasserentnahmestellen zuständig.