Familienbuch
Am 1. Januar 2009 ist das neue Personenstandsregister in Kraft getreten. Eine Neuerung dieses Gesetzes ist der Wegfall des Familienbuches. Die Familienbücher wurden vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 2008 bei der Eheschließung oder auf Antrag (beispielsweise bei Eheschließung im Ausland) angelegt.
Stattdessen gibt es nun das Eheregister. Bisherige Familienbücher werden seither als Eheregister weitergeführt. Das Familienbuch ist aber nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch, in welchem wichtige Personenstandsurkunden, wie Heirats- oder Geburtsurkunden, gesammelt werden und welches zu Hause verwahrt wird.
Das frühere Familienbuch wird beim Standesamt als Eheregister weitergeführt und enthält die Daten Ihrer Eheschließung, die Namensführung in der Ehe und die eventuelle Auflösung der Ehe. Die Informationen über die Eltern oder dort eventuell eingetragene Kinder nehmen aber seither nicht mehr an der Beweiskraft teil.
Es ist möglich Eheurkunden aus dem Eheregister des fortgeführten Familienbuches auszustellen. Beglaubigte Ablichtungen aus diesen Eheregistern (vormals Familienbücher) können seit in Kraft treten des Personenstandrechts-Änderungsgesetzes seit 15. Mai 2013 nicht mehr ausgestellt werden.