Wasserzählerwechsel

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Gemäß § 34 in Verbindung mit Ziffer 5.5.1 der Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung 2015 besteht für sogenannte EU-Wasserzähler (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Mess- und Eichverordnung 2015) eine Eichfrist von 6 Jahren oder nach Ablauf dieser Zeit muss ein neuer Wasserzähler mit Konformitätsbescheinigung des Herstellers eingebaut werden. Hierzu werden die entsprechenden Hauseigentümer/-innen von dem Wasserwerk der Stadt Netphen in Kenntnis gesetzt. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter/-innen des Wasserwerkes der Stadt Netphen.

Rechtsgrundlage

Mess- und Eichgesetzes vom 25.07.2013

Kosten

Die reihne Auswechslung des Wasserzählers aufgrund der Eichfrist ist für den/der Hauseigentümer/-in kostenfrei. Muss der Wasserzähler aufgrund eines Schades, welches der/die Hauseigentümer/-in zu verschulden hat, ausgewechselt werden, ist dies kostenpflichtig.