Blindenhilfe
Blinde erhalten zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen Blindengeld.
Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gem. § 72 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII).
Das Landesblindengeld erhalten Personen,
Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt.
(Eine augenfachärztliche Bescheinigung ist beim erstmaligen Antrag erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BI" eingetragen.)
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gem. § 72 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII).
Das Landesblindengeld erhalten Personen,
- deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
- deren Sehschärfe mehr als 1/50 beträgt, aber gravierende weitere Einschränkungen des Sehvermögens vorliegen (z. B. Gesichtsfeldausfälle).
Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt.
Erforderliche Unterlagen
Augenfachärztliche Bescheinigung(Eine augenfachärztliche Bescheinigung ist beim erstmaligen Antrag erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BI" eingetragen.)
Formulare
Anträge auf Blindengeld erhalten im Bereich Soziales und Schulen.Wichtige Links
Weitere Informationen (Faltblätter, Gesetztestext und Anträge) erhalten Sie auf den Internetseiten desLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe.