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Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören beispielsweise Osterfeuer oder Martinsfeuer.

Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten. Als Brennmaterial dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste jeweils in trockenem Zustand verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. die Netze von Weihnachtsbäumen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der städtischen Ordnungsverwaltung.