Grundsätzlich ist das sog. "Wilde Plakatieren" an Straßen nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unzulässig und kann mit Bußgeld geahndet werden. Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen.
Die Plakatierung kann unter Beachtung einiger Auflagen (siehe Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Netphen) im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Netphen genehmigt werden.