Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.