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Was gehört in die gelbe Tonne? 

Keine Kennzeichnungspflicht für Verkaufsverpackungen
Der Grüne Punkt war bis Ende 2008 das Symbol zur Kennzeichnung von Verpackungsmüll, der über die gelbe Tonne entsorgt werden muss. Jedoch hat sich seitdem vieles geändert. Neben weiteren auf den Verpackungen erschienenen Recyclinglogos der Systembetreiber (Duales System Deutschland, Landbell, Remondis, Interseroh etc.), haben diese das Recht, die Recyclinglogos auf den Verkaufsverpackungen ganz verschwinden zu lassen.
Das heißt: Die ursprüngliche Bedeutung des Grünen Punktes, dass ausschließlich für die so gekennzeichneten Verpackungen der Entsorgungsweg über die gelbe Tonne finanziert wird, fällt weg. Alle Verkaufsverpackungen, die bei dem Endverbraucher landen (mit oder ohne Recyclinglogo), können also über die gelbe Tonne entsorgt werden.

Verpackung ist jedoch nicht gleich Verpackung. So unterscheidet man im Wesentlichen zwischen drei Typen: Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen.

Verkaufsverpackungen
Verkaufsverpackungen fallen in einer Einheit mit dem gekauften Produkt ,insbesondere im Einzelhandel/Supermarkt, an, wie beispielsweise Joghurtbecher, Getränkekartons etc. Verkaufsverpackungen sind über die gelbe Tonne zu entsorgen.

Umverpackungen
Umverpackungen werden zusätzlich zu den Verkaufsverpackungen genutzt. Sie werden nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit, des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung genutzt, sondern erleichtern ein Umpacken der Ware. Zum Beispiel ein Kunststoffband, mit dem ein Sixpack Wasser zusammengebunden wird. Solche Umverpackungen sind ebenfalls über die gelbe Tonne zu entsorgen.

Transportverpackungen
Transportverpackungen erleichtern den Transport der Ware. Sie fallen in erster Linie bei dem Vertreiber an. Zum Beispiel Paletten, mit denen verpackte Konservendosen transportiert werden. Transportverpackungen dürfen nicht über die gelbe Tonne entsorgt werden. Der Inverkehrbringer ist zur Rücknahme verpflichtet.

Der Hersteller der Verpackung hat das Lizenzentgelt, über das die Entsorgung und die Wiederverwertung der Verkaufsverpackungen finanziert wird, an die Systembetreiber zu entrichten. Dieses Entgelt ist mit im Verkaufspreis eingerechnet, sodass Verbraucher schon bei dem Erwerb des Produktes die Entsorgung mitbezahlen. Die Kosten werden also nicht durch die städtischen Abfallgebühren getragen.

14.01.2020