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Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Förderfähig sind:

  1. Die Schaffung von Einrichtungen für die Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch:
    Dorf oder Nachbarschaftsläden,
    Nah/Grundversorgungseinrichtungen (zum Beispiel kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post, Bank, Betreuung von Senioren usw.),
    Ländliche Dienstleistungsagenturen (zum Beispiel „Dorfhelfer-Service“ zur Betreuung der Bevölkerung, Sozialstation, betreutes Wohnen, dezentrale Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale Leistungen),
    Erwerb von bebauten Grundstücken im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes,
    Abbruch von Bausubstanz im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes.
  2. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang- sowie Projektausgaben für Architekten und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden.

Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:

  • für Gemeinden bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben,
  • für natürliche Personen, Personengesellschaften bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und
  • für Gemeinden bei dem Erwerb von bebauten Grundstücken  bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • höchstens 250.000 Euro je Maßnahme der Gemeinden,
  • höchstens 50.000 Euro je Maßnahme privater Antragsteller