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Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Förderfähig sind:
- Die Schaffung von Einrichtungen für die Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch:
Dorf oder Nachbarschaftsläden,
Nah/Grundversorgungseinrichtungen (zum Beispiel kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post, Bank, Betreuung von Senioren usw.),
Ländliche Dienstleistungsagenturen (zum Beispiel „Dorfhelfer-Service“ zur Betreuung der Bevölkerung, Sozialstation, betreutes Wohnen, dezentrale Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale Leistungen),
Erwerb von bebauten Grundstücken im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes,
Abbruch von Bausubstanz im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes. - Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang- sowie Projektausgaben für Architekten und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden.
Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:
- für Gemeinden bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben,
- für natürliche Personen, Personengesellschaften bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und
- für Gemeinden bei dem Erwerb von bebauten Grundstücken bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- höchstens 250.000 Euro je Maßnahme der Gemeinden,
- höchstens 50.000 Euro je Maßnahme privater Antragsteller