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Kleinstunternehmen der Grundversorgung

Förderfähig sind:

  1. Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung, auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch:
    Nah/Grundversorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs,
    Investitionen in die Errichtung neuer Unternehmen, deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung erfüllen,
    Investitionen in die Erweiterung vorhandener Unternehmen, deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung erfüllen,
    Diversifizierung vorhandener Unternehmen, die die Anforderungen an die Grundversorgungerfüllen,
    Dienstleistungen zur Mobilität,
    Erwerb von bebauten Grundstücken im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes.
  2. Aufwendungen für Beratungsdienstleitungen, Architekten und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen.

Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:

  • bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 €. Antragsberechtigt sind eigenständige Kleinstunternehmen.