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Maßnahmen der Dorfentwicklung

Förderfähig sind:

  1. Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern einschließlich ihrer Ausstattung und dorfgerechter Eingrünung
  2. Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
  3. Schaffung, Erhaltung und der Ausbau von Mehrfunktionshäusern einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
  4. Erhaltung und Gestaltung von ortsbildprägenden oder landschaftstypischen Gebäuden sowie die Umgestaltung von Bausubstanz hin zu einem ortsbildprägen den oder landschaftstypischen Erscheinungsbild einschließlich des Innenausbaus
  5. Verlegung von Nahwärmeleitungen
  6. Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen
  7. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz
  8. Umnutzung dörflicher Bausubstanz unter gestalterischer Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
  9. Erwerb von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände im Zusammenhang mit Projekten nach den Buchstaben a bis h nach Abzug eines Verwertungswertes
  10. Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien
  11. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Buchstaben a) bis j)

Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:

  • für Gemeinden bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben,
  • für natürliche Personen, Personengesellschaften bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und
  • für Gemeinden bei dem Erwerb von bebauten Grundstücken  bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben

Die Höhe der Zuwendung beträgt:

  • höchstens 250.000 Euro je Maßnahme der Gemeinden,
  • höchstens 50.000 Euro je Maßnahme privater Antragsteller