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Maßnahmen der Dorfentwicklung
Förderfähig sind:
- Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern einschließlich ihrer Ausstattung und dorfgerechter Eingrünung
- Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
- Schaffung, Erhaltung und der Ausbau von Mehrfunktionshäusern einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
- Erhaltung und Gestaltung von ortsbildprägenden oder landschaftstypischen Gebäuden sowie die Umgestaltung von Bausubstanz hin zu einem ortsbildprägen den oder landschaftstypischen Erscheinungsbild einschließlich des Innenausbaus
- Verlegung von Nahwärmeleitungen
- Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen
- Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz
- Umnutzung dörflicher Bausubstanz unter gestalterischer Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
- Erwerb von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände im Zusammenhang mit Projekten nach den Buchstaben a bis h nach Abzug eines Verwertungswertes
- Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Buchstaben a) bis j)
Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:
- für Gemeinden bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben,
- für natürliche Personen, Personengesellschaften bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und
- für Gemeinden bei dem Erwerb von bebauten Grundstücken bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- höchstens 250.000 Euro je Maßnahme der Gemeinden,
- höchstens 50.000 Euro je Maßnahme privater Antragsteller