Dorferneuerungsprogramm 2019
Im November wurden die Fördergrundsätze zur „Dorferneuerung 2019“ bekanntgegeben.
Grundlegendes Ziel des Förderprogramms „Dorferneuerung 2019“ ist es, Orte und Ortsteile von bis zu 10.000 Einwohnern in ländlichen Räumen in ihren dörflichen bzw. ortsteilspezifischen Siedlungsstrukturen als Lebens-, Arbeits-, Erholungs-, Kultur- und Naturräume für die Menschen zu sichern und zu entwickeln. Ausführliche Informationen liefert die Veröffentlichung des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Förderschwerpunkte für öffentliche und private Antragsteller auf folgenden Zielen liegen:
- Schaffung von Orten und Gebäuden der Begegnung und des sozialen Austausches
- Sicherung der Grundversorgung der lokalen Bevölkerung
- Behebung städtebaulicher Missstände
- Sicherung der ortsbildprägenden Bausubstanz
Förderanträge sind bei der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg bis zum 28. Februar 2019 und in der Folge bis zum 30. September eines Jahres, beginnend ab dem 30. September 2019 (für das Programmjahr 2020), einzureichen.
Hinweis: Für das Programmjahr 2020 sind Anträge von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Basis von Beschlüssen der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaften einzureichen; der Beschluss ist dem jeweiligen Antrag beizufügen.
Maßnahmen der Dorfentwicklung
Förderfähig sind:
- Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern einschließlich ihrer Ausstattung und dorfgerechter Eingrünung
- Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
- Schaffung, Erhaltung und der Ausbau von Mehrfunktionshäusern einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
- Erhaltung und Gestaltung von ortsbildprägenden oder landschaftstypischen Gebäuden sowie die Umgestaltung von Bausubstanz hin zu einem ortsbildprägen den oder landschaftstypischen Erscheinungsbild einschließlich des Innenausbaus
- Verlegung von Nahwärmeleitungen
- Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen
- Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz
- Umnutzung dörflicher Bausubstanz unter gestalterischer Anpassung an das Ortsbild sowie des Innenausbaus
- Erwerb von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände im Zusammenhang mit Projekten nach den Buchstaben a bis h nach Abzug eines Verwertungswertes
- Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Buchstaben a) bis j)
Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:
- für Gemeinden bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben,
- für natürliche Personen, Personengesellschaften bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und
- für Gemeinden bei dem Erwerb von bebauten Grundstücken bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- höchstens 250.000 Euro je Maßnahme der Gemeinden,
- höchstens 50.000 Euro je Maßnahme privater Antragsteller
Kleinstunternehmen der Grundversorgung
Förderfähig sind:
- Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung, auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch:
Nah/Grundversorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs,
Investitionen in die Errichtung neuer Unternehmen, deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung erfüllen,
Investitionen in die Erweiterung vorhandener Unternehmen, deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung erfüllen,
Diversifizierung vorhandener Unternehmen, die die Anforderungen an die Grundversorgungerfüllen,
Dienstleistungen zur Mobilität,
Erwerb von bebauten Grundstücken im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes. - Aufwendungen für Beratungsdienstleitungen, Architekten und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen.
Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:
- bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 €. Antragsberechtigt sind eigenständige Kleinstunternehmen.
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Förderfähig sind:
- Die Schaffung von Einrichtungen für die Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch:
Dorf oder Nachbarschaftsläden,
Nah/Grundversorgungseinrichtungen (zum Beispiel kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post, Bank, Betreuung von Senioren usw.),
Ländliche Dienstleistungsagenturen (zum Beispiel „Dorfhelfer-Service“ zur Betreuung der Bevölkerung, Sozialstation, betreutes Wohnen, dezentrale Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale Leistungen),
Erwerb von bebauten Grundstücken im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes,
Abbruch von Bausubstanz im Zusammenhang dieses Fördertatbestandes. - Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang- sowie Projektausgaben für Architekten und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden.
Der Fördersatz beträgt und wer ist antragsberechtigt:
- für Gemeinden bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben,
- für natürliche Personen, Personengesellschaften bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben und
- für Gemeinden bei dem Erwerb von bebauten Grundstücken bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- höchstens 250.000 Euro je Maßnahme der Gemeinden,
- höchstens 50.000 Euro je Maßnahme privater Antragsteller