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Mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages kann die Stadt zur Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahme Verträge mit Privaten schließen. Ein städtebaulicher Vertrag dient als Instrument für die Gemeinde, um mit Grundstückseigentümern, Bauwilligen und Investoren vertraglich zu kooperieren. Die gesetzliche Grundlage zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen findet man in § 11 Baugesetzbuch (BauGB).

Vertragspartner der Gemeinde können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Rechtsnatur städtebaulicher Verträge ist in der Regel öffentlich-rechtlich, abhängig vom konkreten Vertragsgegenstand sind aber zivilrechtliche Verträge denkbar.

In § 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind folgende mögliche Vertragstypen aufgezählt:

  • Planungsvereinbarung § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
  • Planverwirklichungsvereinbarung § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB
  • Folgekostenvertrag § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB
  • Verträge zur Energieeinsparung § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB
  • Verträge über Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BauGB

Die Aufzählung möglicher Vertragstypen in § 11 Abs.1 BauGB ist nur beispielhaft, was § 11 Abs. 4 BauGB ergänzend klarstellt.
Das BauGB selbst erwähnt ausdrücklich noch weitere typische Verträge. Solche sonstigen städtebaulichen Verträge sind zum Beispiel:

  • Durchführungsverträge beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 BauGB
  • Erschließungsverträge nach § 124 BauGB
  • Ausgleichsverträge bei naturschutzrechtlichen Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB

Selbstverständlich dürfen in städtebaulichen Verträgen nur verhandlungsfähige Regelungen beinhaltet sein. Grenzen der vertraglichen Regelungen finden sich in der Gesetzesbindung, dem sogenannten Übermaßverbot, dem Kopplungsverbot und den Regelungen des Vergaberechts.