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Nach den Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes unterliegen
  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art,
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos, und ähnlichen Einrichtungen,
  • Filmveranstaltungen,
  • sowie das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparaten in Gast- und Schankwirtschaften, in Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen, jedermann zugänglichen Orten
grundsätzlich der Vergnügungssteuer.

Steuerpflichtig ist der jeweilige Veranstalter bzw. Halter der Geräte. Die einzelnen Steuersätze sind abhängig von der Art der Veranstaltung bzw. der Art und des konkreten Aufstellortes des Unterhaltungsgerätes und können den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes oder der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Netphen entnommen werden. Die eigentliche Festsetzung erfolgt über einen separaten Heranziehungsbescheid.