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Ordnungsamt

Der Ordnungsverwaltung obliegt vor allem die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Allgemeinheit und der einzelne Bürger sind vor drohenden oder bereits eingetretenen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schützen. Damit umfasst der Aufgabenbereich der Ordnungsverwaltung eine Vielzahl von Lebensbereichen, wie z. B. die Gewerbeausübung, die Nutzung von Straßen und Wegen, die Bekämpfung von Lärm, die Vermeidung von Obdachlosigkeit.

Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden. Ordnungsbehördlich kann nur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eingeschritten werden. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Zustände auf einem privaten Grundstück setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.

Grundsätzlich muss sich derjenige, der durch vom Nachbargrundstück ausgehende Auswirkungen gestört wird, hiergegen zivilrechtlich wehren.

Die Schiedspersonen können im Vorfeld schlichten.

Nur bei Verletzungen umweltschutz- und abfallrechtlicher Bestimmungen (etwa bei drohender Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes Öl aus einem auf einem Privatgrundstück gelagerten Auto-Wrack) ist ein Einschreiten der Ordnungsbehörde möglich. 

Weitere Hinweise finden Sie in der Broschüre

Was heißt hier Ordnung?

Informationen für Hundehalter

Informationsblatt für Hundehalter

Wild- und Verbissschäden

Ratgeber bei Marderproblemen

Marder in Haus und Auto - kleiner Ratgeber bei Marderproblemen

Wolfsportal NRW

www.wolf.nrw.de

Rattenbekämpfung