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Gehörlose erhalten zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen eine monatliche Geldleistung. Die Höhe der Geldleistung bestimmt sich nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose.

Gehörlos sind Personen,
  • mit angeborener Taubheit,
  • mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder
  • mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Die Leistung wird unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen gewährt, soweit die Personen nicht schon entsprechende Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erhalten.

Die Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt.

Erforderliche Unterlagen:

Bescheinigung des HNO-Arztes

Formulare:

Antrag auf Hilfe für Gehörlose

Anträge auf Hilfe für Gehörlose erhalten Sie im Bereich Soziales und Schulen.

Weiterführende Informationen:

Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Rheinland (LVR): https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/blindenundgehrlosengeld/gehoerlosengeld/gehoerlosengeld.jsp#section-580804

Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL): https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/hilfen/gehoerlosengeld/

Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.: https://www.gehoerlosen-bund.de/gesetze/geh%C3%B6rlosengeld