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Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners aus einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.