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Blinde erhalten zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen Blindengeld.
Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gem. § 72 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII).

Das Landesblindengeld erhalten Personen,
  • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  • deren Sehschärfe mehr als 1/50 beträgt, aber gravierende weitere Einschränkungen des Sehvermögens vorliegen (z. B. Gesichtsfeldausfälle).
Landesblindengeld wird unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen gewährt. Geldleistungen der Pflegeversicherung wegen häuslicher Pflege werden auf das Blindengeld teilweise angerechnet.

Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt.

Erforderliche Unterlagen:

Augenfachärztliche Bescheinigung
(Eine augenfachärztliche Bescheinigung ist beim erstmaligen Antrag erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BI" eingetragen.)

Formulare:

Antrag auf Blindengeld

Anträge auf Blindengeld erhalten im Bereich Soziales und Schulen.

Wichtige Links:

Weitere Informationen (Faltblätter, Gesetztestext und Anträge) erhalten Sie auf den Internetseiten des

Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.