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Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, z. B. 'fliegende Händler'. Beim Reisegewerbe geht die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Unternehmer aus.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte.
Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden.
Die Erlaubnis kann beim Ordnungsamt der Stadt Netphen (Zimmer 1003) beantragt werden, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder die beantragende juristische Person ihren Firmensitz in Netphen haben.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis samstags 00.00 bis 24.00 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten. Vorerlaubnisse können nicht erteilt werden.
Angestellte im Reisegewerbe benötigen keine eigene Reisegewerbekarte.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte.
Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden.
Die Erlaubnis kann beim Ordnungsamt der Stadt Netphen (Zimmer 1003) beantragt werden, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder die beantragende juristische Person ihren Firmensitz in Netphen haben.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis samstags 00.00 bis 24.00 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten. Vorerlaubnisse können nicht erteilt werden.
Angestellte im Reisegewerbe benötigen keine eigene Reisegewerbekarte.
Zu beachten ist:
- Nur der Arbeitsgeber/Gewerbetreibender benötigt die Reisegewerbekarte
- Der Angestellte benötigt jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat
Als Antragsteller/in müssen Sie die folgende gesetzliche Voraussetzung erfüllen:
- Zuverlässigkeit
Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Für ausländische Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes
- Beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die 'Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz'.
Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
- aktueller Handelsregisterauszug,
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben.