Auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes werden über jede(n)
Einwohner/in eine Reihe von Daten im Melderegister der Kommune gespeichert. Welche Daten gespeichert werden dürfen, regelt das Gesetz.
Ebenso ist festgelegt, wer und in welchem Umfang Auskünfte aus dem Melderegister erhalten darf.
Im Gegensatz zum Auskunftsrecht öffentlicher Stellen (etwa Polizei in Strafverfolgungsverfahren) sind die Auskünfte an Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä. strengen gesetzlichen Regeln unterworfen.
Unterschieden werden zwischen:
1. Einfache Melderegisterauskünfte § 44 BMG
Das sind Auskünfte über:- Vor- und Familienname
- Doktorgrad und
- Anschriften
2. Erweitere Melderegisterauskünfte § 45 BMG
Das sind Auskünfte über:- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeit
- Tag des Ein- und Auszuges
- Gesetzliche Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort
Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft bedarf es zusätzlich(Ziffer 2) der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Natur sein.
Der Melderegisteranfrage sind möglichst genaue Angaben zu der gesuchten Person beizufügen, um deren Identität eindeutig festzustellen.
Die Auskunft wird Ihnen auf dem Postweg übersandt.
Auskunftsperre und Widerspruch
Bei bestimmten Voraussetzungen kann eine Auskunftssperre oder ein Widerspruch gegen das Bundesmeldegesetz eingetragen werden (siehe Antrag stellen). Die Onlineservices für die einfache und erweiterte Melderegisterauskunft finden Sie unter „Melderegisterauskunft einfach“ bzw. „Melderegisterauskunft erweitert“.