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Windenergie

Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert.

Die Ausübung der kommunalen Planungshoheit unterliegt grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde. Gleichwohl kann bei qualifiziertem Handlungsbedarf dieses Planungsermessen in einer Planungspflicht münden, wenn planerische Untätigkeit zu nicht absehbaren städtebaulichen Konflikten führen würde.

Einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg (AZ: 8 K 2125/13) ist hierzu zu entnehmen, dass eine Gemeinde gehalten ist, „ihre einmal getroffene Entscheidung nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern zu prüfen, ob sie (die Planung) geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen noch gerecht wird“.

Angesichts der gegenwärtigen Entwicklungen in Bezug auf die Neuausrichtung der bundes- und landespolitischen Strategien zur Umsetzung der Energiewende wurden auf den verschiedenen Ebenen neue Grundlagen und Zielrichtungen aber auch Erlasse und Leitfäden durch die übergeordneten Planungsebenen auf den Weg gebracht, die neue Beurteilungs- und Abwägungsspielräume eröffnen und darüber hinaus auch gewisse Anforderungen festschreiben, die durch die Rechtsprechungen der vergangenen Jahre verbindlich vorgegeben wurden.

Diesbezüglich muss bedacht werden, dass Windenergieanlagen grundsätzlich zu den privilegierten Vorhaben zählen, die im Außenbereich gem. § 35 Absatz 1 BauGB zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Ziel ist die städtebauliche Steuerung und Konzentration von Windenergieanlagen. Zur Erreichung dieses Ziel hat der Rat der Stadt Netphen am 29.01.2015 (Vorlage 11/2015) die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergienutzung“ beschlossen.

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