Meldepflichten nach § 17 Bundesmeldegesetz
Die Frist für die Anmeldung bei der Meldebehörde beträgt zwei Wochen nach Einzug.
Der Auszug aus einer Wohnung muss bei der Meldebehörde nur gemeldet werden, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Die Frist für die Abmeldung bei der Meldebehörde beträgt zwei Wochen nach Auszug.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Wer ist meldepflichtig?
Die An- und Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.
Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr üben die Meldepflicht persönlich aus.
Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
Sollten Sie sich und eine andere Person (z.B. Ehepartner etc.) anmelden, benötigen Sie die Einverständniserklärung der Person, deren Personalausweis und Reisepass (wenn vorhanden).
Sollten Sie Ihre Kinder anmelden und haben nicht das alleinige Sorgerecht, ist die Einverständinserklärung des anderen Sorgeberechtigten und dessen Personalausweis als Kopie oder im Original mitzubringen.
Mitwirkung des Wohnungsgebers:
Mit dem Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt.
Der Wohnungsgeber hat nach § 19 Bundesmeldegesetz die Pflicht bei der Anmeldung mitzuwirken. Bei der Abmeldung ins Ausland entfällt die Bestätigung des Wohnungsgebers. Die Abmeldung in das Ausland kann schriftlich erfolgen.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat den Meldevorgang der meldepflichtigen Person innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend, da dieser nicht einen tatsächlichen Einzug dokumentiert.
Begriff der Wohnung:
Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Erforderliche Unterlagen:
Identitätspapiere (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Stammbuch der Familie, Geburtsurkunde, Wohnungsgeberbestätigung)