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Neue Bauordnung des Landes NRW in Kraft getreten

Am 01.01.2019 ist die neue Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Neben einiger gravierender Änderungen im Bereich der genehmigungspflichtigen Vorhaben sind wesentliche Änderungen bei genehmigungsfreien Vorhaben geregelt worden: 

Baugenehmigungsfrei sind ab Januar 2019 zu errichten:

  • Carports und Garagen
    mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,00 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 - auf einer Länge von maximal 9 m an einer Nachbargrenze. Insgesamt darf jedoch die Gesamtlänge der Grenzbebauung an den Nachbargrenzen 15 m nicht überschreiten!

  • Gebäude bis zu 75 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 30 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,00 m sind auch als Grenzbebauung zulässig – hierfür gilt jedoch auch die o. a. maximale Länge der Grenzbebauung an einer Nachbargrenze 9 m an sämtlichen Nachbargrenzen maximal 15 m!

  • Terrassenüberdachungen bis zu 30 und einer Tiefe bis zu 4,50 m

  • Balkonverglasungen und –überdachungen bis 30 Grundfläche

  • Wintergärten bis 30 Brutto-Grundfläche (bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 - in der Regel Ein- und Zweifamilienhäuser - mit einem Mindestgrenzabstand von 3,00 m)

(Die Baugenehmigungsfreiheit gilt für Vorhaben im städtebaulichen Innenbereich und innerhalb von Bebauungsplänen – wenn diese nichts Gegenteiliges festsetzen!)

03.01.2019