Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist nur erforderlich bei Umzug ins Ausland oder bei der Aufgabe des zweiten Wohnsitzes. Meldepflichtig ist, wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen. Grundsätzlich muss die Abmeldung persönlich im Bürgerbüro vorgenommen werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Abmeldung zulässig.