Seiteninhalt
Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist nur erforderlich bei Umzug ins Ausland
oder bei der Aufgabe des zweiten Wohnsitzes. Meldepflichtig ist, wer aus
einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht. Für
Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das
Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser
Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Grundsätzlich muss die Abmeldung persönlich im
Bürgerbüro vorgenommen werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der
Meldepflichtigen vorspricht. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis
oder Reisepass mit. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche
Abmeldung zulässig.