Innen- und Außenbereich
Innenbereich
In fast jeder Kommune gibt es Gebiete, die seit jeher überwiegend baulich genutzt werden und für die kein bzw. nur ein einfacher Bebauungsplan existiert. Diese Innenbereiche gelten nach § 34 Abs. 1 BauGB als im Zusammenhang bebauter Ortsteil, wenn sie einen mehr oder minder geschlossenen Bereich darstellen, auch wenn einzelne Grundstücke unbebaut (Baulücken) sind oder anderweitig genutzt (z. B. Lagerplatz, Gartenland) werden, ohne dass dadurch die Bebauung merklich unterbrochen wird.
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB.
Außenbereich
Der Außenbereich soll grundsätzlich nicht bebaut werden. Nur solche Vorhaben, die in den Außenbereich nach § 35 BauGB "hinein gehören", sollen im Außenbereich zulässig sein (die sog. privilegierten Vorhaben). Dazu zählen z. B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Mobilfunkanlagen, Windkraftanlagen usw.Daneben können im Außenbereich auch sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.
Zu den öffentlichen Belangen, die nicht beeinträchtigt werden dürfen, zählen u.a.:
- die Darstellungen des Flächennutzungsplanes
- die Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- das zu befürchtende Entstehen, Erweitern oder Verfestigen einer Splittersiedlung
Weitere Informationen: Außenbereichserlass