Wohnberechtigungsschein
Urheber
Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Teaser
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Volltext
Ein Wohnberechtigungsschein wird dem Antragsteller / der Antragstellerin auf Antrag von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde / des (künftigen) Wohnortes ausgestellt, wenn sich der Antragsteller / die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.
Der Wohnberechtigungsschein wird nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und die Höhe der Gebühr ist abhängig vom jeweiligen Bundesland.
Rechtsgrundlage(n)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)
Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW) Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) Einkommensermittlungserlass (EEE) § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
- Meldebescheinigung
- Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)
Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres
Mögliche Einkommensnachweise:
- Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
- Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
- Bei Selbstständigen Gewinnund Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
- Nachweis Krankengeld
- Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
- Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
- BAföGBescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Elterngeld/Mutterschaftsgeld
- Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Pflegegeld
Sonstige Unterlagen
- Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
- Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
- Nachweis Unterhaltsverpflichtung
- Sonstige Nachweise – z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:
Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass Meldebescheinigung Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt) Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres Mögliche Einkommensnachweise: Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten) Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid Nachweis Krankengeld Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV) Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt) BAföG-Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Elterngeld/Mutterschaftsgeld Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG) Pflegegeld Sonstige Unterlagen Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden) Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis Nachweis Unterhaltsverpflichtung Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:
Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an
Frist
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:
Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet. Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW. In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Zuständige Stelle
Die Verwaltung der Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des zukünftigen Wohnortes.