Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Anzeige einer Geburt

Nr. 99027006000000

  • Anzeige einer Geburt
  • Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt  angezeigt werden.
  • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
  • bei geplanter vertraulicher Geburt sollte sich an eine Beratungsstelle, an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung gewandt werden
  • Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
  • zuständig: Standesamt des Geburtsortes des Kindes

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
  • bei miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunden der Eltern

    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunde der Mutter

    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

      • Geburtsurkunde des Vaters

      • ggf. die Sorgeerklärung

  • -wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
    o Nachweis über die Namensänderung

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

Voraussetzungen

Es fand eine Geburt statt und Sie

  • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
  • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
  • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

Frist

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

Kosten