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Wohnberechtigungsschein

Nr. 99107022000000

  • Einen Wohnberechtigungsschein können Sie beim Wohnungsamt in Ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen.
  • Er gilt jeweils für ein Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt).
  • Die Gebühren für die Ausstellung sind unterschiedlich. Sie liegen aber fast immer zwischen 0 und 30 Euro.
  • Sie bekommen einen WBS nur, wenn Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt. Sie dürfen bestimmte Einkommens-Grenzen pro Jahr nicht überschreiten. In den verschiedenen Bundesländern können die Einkommens-Grenzen unterschiedlich sein.

Einkommensgrenzen pro Jahr für einen WBS in Nordrhein-Westfalen (Stand 2021):

  • Haushalt mit einer Person 19.350 Euro
  • Haushalt mit zwei Personen 23.310 Euro
  • jede weitere Person + 5.360 Euro
  • für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 700 Euro

Rechtsgrundlage(n)

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  • Einkommensermittlungserlass (EEE)
§ 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
  • Meldebescheinigung
  • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

Mögliche Einkommensnachweise:

  • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
  • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
  • Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
  • Nachweis Krankengeld
  • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
  • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
  • BAföG-Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
  • Pflegegeld

Sonstige Unterlagen

  • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
  • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
  • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
  • Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.

Voraussetzungen

  • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
  • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
  • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Frist

Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

Kosten

Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an