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Bestattungskosten nach SGB XII

Nr. 99101014000000

Zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehört auch die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen.

Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Leistungsberechtigten Sozialhilfe erbracht hat, in anderen Fällen der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Sollten Sie eine Beratung oder ausführliche Informationen zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an die angegebene Ansprechpartnerin.