Bestattungskosten nach SGB XII
Nr. 99101014000000Zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehört auch die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen.
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Leistungsberechtigten Sozialhilfe erbracht hat, in anderen Fällen der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
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