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Gaststättenerlaubnis

Gesetzliche Grundlage ist das Gaststättengesetz (GastG) in der derzeit gültigen Fassung.

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Ein gaststättenrechtliches Erlaubnisverfahren nach § 2 Gaststättengesetz ist immer dann erforderlich, wenn in einem Gaststättenbetrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen. Eine solche Erlaubnis kann auch vorläufig erteilt werden.
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit, des Vorliegens des Unterrichtungsnachweises des Antragstellers sowie der Geeignetheit der Betriebsräume des Gaststättenbetriebes.

Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind nur natürliche und juristische Personen.

Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen zu überprüfen. Diese haben auch den Unterrichtungsnachweis zu erbringen.
Der Unterrichtungsnachweis derIHK dient als Nachweis, dass der/die Antragsteller/in über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und mit ihnen als vertraut gelten kann. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der IHK Siegen, Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen, Telefon: 0271 33020.

Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, ist der Auszug sowohl für die GmbH als auch für die KG einzureichen.
  • Eine Abschrift des Pachtvertrages, sofern die Gaststätte gepachtet ist, mit Angaben über die zu entrichtende monatliche Miete/Pacht (dient zur Berechnung der für die Erlaubnis zu entrichtenden Verwaltungsgebühr)
  • oder
  • Eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Höhe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes, falls der Antragsteller selbst Eigentümer ist.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
    oder
  • Ersatzbescheinigung der IHK gem. Ziffer 3.4 GastUVwV über die Befreiung vom Unterrichtungsnachweis (z. B. Köche, Bäcker, Konditoren, Metzger).
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Netphen, dass keine weiteren öffentlichen Abgaben geschuldet werden.

Bei Neubauten oder Nutzungsänderung bestehender Bauten:

Bauschein der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit sämtlichen Anlagen, insbesondere Lageplan und Bauzeichnungen mit Angaben über die zu konzessionierenden Räume (Gasträume, Küche, Toiletten für Gäste und Personal, Getränke und Lebensmittellagerräume, Bierkühlraum, sonstige zum Gaststättenbetrieb gehörende Räume) und ggf. Außenanlagen (z. B. Terrasse) sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Kosten:

Die Verwaltungsgebühr für eine vorläufige Erlaubnis, die für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ausgestellt wird, beträgt 25,- €. Die Verwaltungsgebühr für eine unbefristete Gaststättenerlaubnis wird nach Verwaltungsaufwand berechnet. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 250,- € und 500,-€.

Die Gebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis fällig.