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Wildschäden

Nr. 99078014000000

Wildschäden in der Landwirtschaft sind im Sinne der Jagdgesetze Beschädigungen der von  Landwirten genutzten Flächen und deren Saat sowie der Feldfrucht durch jagdbare Tiere.

Wildschäden in der Forstwirtschaft beziehen sich auf Beschädigungen der Flora durch Verbiss, Schälung und Reiben (Fegen) von Wild (wildlebende Tiere, die dem Jagdgesetz unterliegen) an vorwiegend jungen Forstpflanzen.

Rechtsgrundlage(n)

Antrag stellen

Frist

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Stadt anmeldet.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu Antragstellung und Kostenerstattung finden Sie auf den folgenden Falt- und Infoblättern: