Abmeldung
Nr. 99115005070000Abmeldung bei der Meldebehörde
Die Abmeldung eines Wohnsitzes ist nur erforderlich bei Wegzug ins Ausland.
Meldepflichtig ist, wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson.
Die Bestellung ist nachzuweisen. Eine Abmeldung ins Ausland kann schriftlich erfolgen.
Eine Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers ist nicht notwendig.
Hat eine Person im Inland einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz, ist auch bei Aufgabe der Nebenwohnung eine Abmeldung vorzunehmen.
Die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes ist der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes mitzuteilen. Diese informiert die Meldebehörde des Nebenwohnsitzes über die Aufgabe der Wohnung.
Sollten Sie sich und eine andere Person (z.B. Ehepartner etc.) abmelden, benötigen Sie die Einverständniserklärung der Person, deren Personalausweis und Reisepass (wenn vorhanden).
Sollten Sie Ihre Kinder abmelden und haben nicht das alleinige Sorgerecht, ist die Einverständinserklärung des anderen Sorgeberechtigten und dessen Personalausweis als Kopie oder im Original mitzubringen.