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Hilfe für Gehörlose

Nr. 99015032000000

Gehörlose erhalten zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen eine monatliche Geldleistung. Die Höhe der Geldleistung bestimmt sich nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose.

Gehörlos sind Personen,
  • mit angeborener Taubheit,
  • mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder
  • mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Die Leistung wird unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen gewährt, soweit die Personen nicht schon entsprechende Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erhalten.

Die Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt.

Erforderliche Unterlagen:

Bescheinigung des HNO-Arztes

Formulare:

Antrag auf Hilfe für Gehörlose

Anträge auf Hilfe für Gehörlose erhalten Sie im Bereich Soziales und Schulen.

Weiterführende Informationen:

Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Rheinland (LVR): https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/blindenundgehrlosengeld/gehoerlosengeld/gehoerlosengeld.jsp#section-580804

Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL): https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/hilfen/gehoerlosengeld/

Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.: https://www.gehoerlosen-bund.de/gesetze/geh%C3%B6rlosengeld