Hilfe für Gehörlose
Nr. 99015032000000Gehörlos sind Personen,
- mit angeborener Taubheit,
- mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder
- mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Die Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt.
Erforderliche Unterlagen:
Bescheinigung des HNO-ArztesFormulare:
Antrag auf Hilfe für Gehörlose
Anträge auf Hilfe für Gehörlose erhalten Sie im Bereich Soziales und Schulen.
Weiterführende Informationen:
Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Rheinland (LVR): https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/blindenundgehrlosengeld/gehoerlosengeld/gehoerlosengeld.jsp#section-580804
Informationen zu Hilfe für Gehörlose beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL): https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/hilfen/gehoerlosengeld/
Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.: https://www.gehoerlosen-bund.de/gesetze/geh%C3%B6rlosengeld