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Beurkundung Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Zur mündlichen Anzeige sind verpflichtet:

  1. Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Eine Anzeigeberechtigung bleibt ungeachtet der o.a. Reihenfolge jedoch bestehen.

Ein beauftragtes Bestattungsunternehmen, welches bei einer Handwerkskammer oder IHK registriert ist, kann die Anzeige auch schriftlich erstatten.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist diese Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige verpflichtet. Eine Anzeigeberechtigung der zuvor genannten Personen bleibt dabei ebenfalls bestehen.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
    • Ggf. Nachweis der Auflösung der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft durch Scheidung oder Tod (Scheidungsurteil/Sterbeurkunde)
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz/Personalausweis
    • die ärztliche Bescheinigung über den Tod
      • des Verstorbenen

    Kosten

    Die Gebühr für die erste Sterbeurkunde beträgt 10,-€; für jede weitere die Hälfte der Gebühr.

    Sterbeurkunden für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung sind gebührenfrei.