Bundestagswahl 2025
Am 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst und den Wahltag auf den 23. Februar 2025, bestimmt.
Die Bundestagswahl findet somit am Sonntag, dem 23. Februar 2025 statt.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Wahlberechtigung und Beantragung der Briefwahl.
Wahlberechtigung
Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Bundestagswahl statt.
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher in Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (also spätestens am 23. Februar 2007 geboren ist) und
- mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Alle wahlberechtigten Personen, die am 12. Januar 2025 mit Hauptwohnung in der Stadt Netphen gemeldet waren, wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl eingetragen.
Wer sich im Zeitraum 13. Januar bis 02. Februar 2025 bei der Stadt Netphen anmeldet, hat die Möglichkeit, sich in das Wählerverzeichnis der Stadt Netphen eintragen und gleichzeitig aus dem Wählerverzeichnis seiner Zuzugsgemeinde austragen zu lassen. Ein entsprechender Antrag wird Ihnen bei der Anmeldung im Bürgerbüro zur Verfügung gestellt.
Jeder, der im Wählerverzeichnis aufgeführt ist, kann sich mit seinem Personalausweis legitimieren und so von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.
Wählen aus dem Ausland
Sie wohnen im Ausland und möchten am 23. Februar 2025 ihr Wahlrecht für den Deutschen Bundestag ausüben?
Sie wohnen grundsätzlich in Deutschland, sind aber vorübergehend über den Wahltag im Ausland und möchten an der Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 teilnehmen?
Dann sollten Sie wie folgt vorgehen:
Als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher ohne Wohnsitz im Inland sollten Sie so früh wie möglich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der Sie zuletzt gewohnt haben. Sollten Sie in den vergangenen 25 Jahren nicht länger als 3 Monate in Deutschland gelebt haben, ist die Gemeinde zuständig, zu der Sie eine persönliche Verbundenheit haben, z.B. aufgrund Ihrer familiären Herkunft oder Ihrer Berufstätigkeit.
Für die Antragstellung verwenden Sie Formulare, die Sie von der Internetseite der Bundeswahlleiterin (http://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html) herunterladen oder bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung auf Anfrage bekommen können. Informieren Sie sich auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin über die für Sie geltenden Voraussetzungen für eine Eintragung ins Wählerverzeichnis und die von Ihnen beizufügenden Unterlagen.
Achten Sie darauf, dass Ihr Antrag spätestens am 2. Februar 2025 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland vorliegen muss. Wenn Sie in den vergangenen 25 Jahren mindestens 3 Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben, können Sie Ihren Antrag elektronisch stellen. Wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland länger zurückliegt oder Sie nie in Deutschland gelebt haben, müssen Sie Ihren Antrag schriftlich einreichen.
Ihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt zugleich als Antrag auf Briefwahl. Die Gemeinde versendet die Briefwahlunterlagen an die von Ihnen angegebene Adresse, falls Sie im außereuropäischen Ausland leben per Luftpost. Da die Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl erst im Februar versandt werden können, sollten Sie prüfen, ob Sie zur Beschleunigung eine besondere Versendungsform wählen (Expressversand, privater Kurierdienst etc.) und dies mit der Gemeinde absprechen. Die Kosten dafür tragen Sie selbst.
Gegebenenfalls können die Briefwahlunterlagen über den Kurierdienst des Auswärtigen Amts an die für Sie zuständige Auslandsvertretung versandt und auch zurückgeschickt werden. Erkundigen Sie sich bei der betreffenden Auslandsvertretung, ob dies möglich ist und regeln mit ihr das Verfahren der Lagerung und Übergabe bzw. Weiterleitung der Sendungen. Grundsatz ist die persönliche Abholung der Unterlagen durch die Wahlberechtigten. Die Kosten für die Weiterleitung tragen Sie selbst. Eine Haftung für die Mitbenutzung des Kurierwegs und die Weiterleitung der Unterlagen sowie den rechtzeitigen Eingang der Briefe übernimmt das Auswärtige Amt nicht. Klären Sie auch rechtzeitig mit Ihrer Auslandsvertretung die Laufzeiten des amtlichen Kurierwegs. Unter Umständen kann dieser länger dauern als andere Versandformen. Um die Wahlbriefe rechtzeitig zu den Wahlämtern in Deutschland weiterleiten zu können, müssen sie im Rücklauf spätestens am 17. Februar 2025 in der Kurierstelle des Auswärtigen Amts vorliegen.
Wenn Sie eine Übersendung an eine Auslandsvertretung wünschen, weisen Sie Ihr Wahlamt darauf hin, dass die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag versandt werden müssen, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:
Auswärtiges Amt für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort)
Kurstraße 36
10117 Berlin.
Sollen die Wahlunterlagen weitergeleitet werden, lassen Sie der Auslandsvertretung zu diesem Zweck einen ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag zukommen.
Wenn Sie nur vorübergehend im Ausland sind aber noch in einer deutschen Gemeinde mit Wohnsitz gemeldet sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie sollten dann aber frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde aufnehmen, damit Ihnen die Wahlbenachrichtigung und die Briefwahlunterlagen an eine von Ihnen genannte Auslandsadresse übermittelt werden. Für die Versandwege gilt das zuvor Gesagte.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter folgendem Link:
-----
Herausgeber:
Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen
Ministerium des Innern
Friedrichstraße 62 - 80
40217 Düsseldorf
Telefon: 0211-871-1111
Mail: landeswahlleiterin[at]im.nrw.de (landeswahlleiterin[at]im[dot]nrw[dot]de)
Beantragung der Briefwahl
Das Wahlbüro befindet sich im kleinen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Netphen, Gebäudeteil III, 2. Stock und ist ab dem 27. Januar 2025 unter Telefon 02738 603-222 und E-Mail Adresse wahlbuero@netphen.de erreichbar.
Die Wahlbenachrichtigungen werden in Netphen ab Mittwoch, 22. Januar, per Brief verschickt. Alle Wahlberechtigten, die bis zum 1. Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, werden gebeten, sich mit dem Wahlbüro in Verbindung zu setzen.
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl oder in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahllokal in Netphen wählen möchten, können auf folgenden Wegen einen Wahlschein beantragen:
- Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte befindet sich ein Wahlscheinantrag, der ausgefüllt und unterschrieben in einem frankierten Briefumschlag an die Stadt Netphen zurückgeschickt werden kann.
Oder
- Sie füllen den Web Wahlschein aus (dieser steht in der Zeit vom 22.01.2025 (00:00 Uhr) bis 19.02.2025 (12:00 Uhr) zur Verfügung.)
Oder
- Sie beantragen persönlich die Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro der Stadt Netphen.
Oder
- Per E-Mail an: wahlbuero@netphen.de
Nach dem geltenden Wahlrecht dürfen im Interesse aller Wahlberechtigten zur Vermeidung von Wahlmissbrauch telefonisch keine Anträge entgegengenommen werden.
Der elektronische Wahlscheinantrag wird direkt an das Wahlbüro Netphen weitergeleitet und dort bearbeitet.
Besondere Hinweise zur Briefwahl
Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Bei dieser vorgezogenen Bundestagswahl wurde der Zeitraum für die Ausübung der Briefwahl deutlich verkürzt, sodass Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst ab Montag, den 10. Februar 2025, verschickt werden können.
Das Risiko, dass der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingeht, trägt der Wählende selbst. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder selbst im Rathaus der Stadt Netphen, Amtsstraße 2 + 6, 57250 Netphen abgegeben werden. Der Wahlbrief muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Online-Beantragung der Briefwahlunterlagen steht nach dem 19. Februar 2025, 12.00 Uhr, nicht mehr zur Verfügung, da die Stadtverwaltung die rechtzeitige Postzustellung der Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag nicht mehr sicherstellen kann.
Sie haben aber die Möglichkeit, den Antrag auf Briefwahl noch bis Freitag, den 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, im Wahlbüro der Stadt Netphen zu stellen.
Wer am Wahltag wegen plötzlicher Erkrankung nicht zur Wahl ins Wahllokal gehen kann, kann noch an dem Tag der Wahl bis 15.00 Uhr im Wahlbüro der Stadt Netphen die Briefwahlunterlagen persönlich oder schriftlich beantragen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie:
Wer den Antrag auf Briefwahl für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Sollten Sie die Briefwahlunterlagen auch für einen anderen Wahlberechtigten in Empfang nehmen wollen, müssen Sie dies durch eine weitere schriftliche Vollmacht nachweisen.
Wählerinnen und Wähler sollten beachten, dass mit dem Stimmzetteldruck aufgrund der für diese vorgezogene Bundestagswahl geltenden verkürzten gesetzlichen Fristen erst später als bei regulären Wahlen begonnen werden kann.
Dies führt auch zu einem erheblich verkürzten Zeitraum für die Ausübung der Briefwahl. Aus diesem Grund wird seitens des Wahlbüros ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten dafür sorgen müssen, dass die Wahlbriefe rechtzeitig im Rathaus eintreffen.
Es wird empfohlen, die Gelegenheit zur persönlichen Abholung der Unterlagen im Wahlbüro der Stadt Netphen oder – sofern möglich – verstärkt die Urnenwahl zu nutzen.