Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein wird dem Antragsteller / der Antragstellerin auf Antrag von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde / des (künftigen) Wohnortes ausgestellt, wenn sich der Antragsteller / die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.
Der Wohnberechtigungsschein wird nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und die Höhe der Gebühr ist abhängig vom jeweiligen Bundesland.
Rechtsgrundlage(n)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW) Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) Einkommensermittlungserlass (EEE) § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass Meldebescheinigung Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt) Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres Mögliche Einkommensnachweise: Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten) Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid Nachweis Krankengeld Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV) Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt) BAföG-Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Elterngeld/Mutterschaftsgeld Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG) Pflegegeld Sonstige Unterlagen Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden) Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis Nachweis Unterhaltsverpflichtung Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Antrag stellen
Kosten
Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an
Frist
Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet. Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW. In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.