Straßenbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz
Allgemeine Informationen
Wird eine Erschließungsanlage, die bereits erstmalig endgültig hergestellt wurde, erweitert, verbessert oder grundlegend erneuert, ist die Stadt Netphen dazu verpflichtet nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Straßenbaubeitragssatzung, für diese nochmalige Herstellung Straßenbaubeiträge zu erheben.
Reine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterliegen nicht der Straßenausbaubeitragspflicht.
Besonderheit der Straßenbaubeiträge nach dem KAG NRW
Zur Entlastung der Anlieger wurden seitens des Landes NRW Förderrichtlinien erlassen. Die Kommunen können gemäß dieser Förderrichtlinien für straßenbaubeitragspflichtige Maßnahmen, die ab dem 01.01.2018 beschlossen wurden, einen Förderantrag stellen, um über die gewährte Zuwendung anschließend den von den Anliegern zu tragenden Kostenanteil entsprechend zu erlassen. Im Ergebnis tragen die Anlieger keine Straßenbaubeiträge mehr, sofern die Voraussetzungen einer Förderung vorliegen.
Ferner besteht für beitragspflichtige Straßenausbaumaßmaßnahmen, die nach dem 01.01.2024 beschlossen wurden ein Beitragserhebungsverbot. Für diese Maßnahmen erstattet das Land Nordrhein-Westfalen den Kommunen diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nicht mehr erheben können. Auch in diesem Falle tragen die Anlieger keine Straßenbaubeiträge mehr.
Berechnung und Verteilung des Aufwandes
Vom beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt Netphen den Teil, der auf das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit entfällt (Gemeindeanteil). Die Höhe des jeweiligen Anteilanteils ist – aufgeteilt nach Straßenart – der Straßenbaubeitragssatzung zu entnehmen. Dieser übrige Anliegeranteil des beitragsfähigen Aufwandes wird, unter Berücksichtigung von Art und Maß der Ausnutzbarkeit, anhand der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Anlieger verteilt.
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner; in diesem Falle ist trotz mehrerer Beitragsbescheide der Erschließungsbeitrag nur einmal zu entrichten.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.
Ablauf des Beitragserhebungsverfahrens
Vor Beginn der Ausbaumaßnahme erfolgt eine Information der betroffenen Beitragspflichtigen. Nach Durchführung der technischen Ausbauarbeiten wird der beitragsfähige Aufwand ermittelt. In Anschluss wird der o.g. Förder- bzw. Erstattungsantrag bei der zuständigen Stelle gestellt.
Fälligkeit und Zahlungserleichterungen
Der Straßenbaubeitrag wird – im Falle einer Zahlungsverpflichtung – einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Sollte es aus besonderen Gründen nicht möglich sein, den festgesetzten Erschließungsbeitrag innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen, kann Zahlungserleichterung gewährt werden. In diesem Falle wäre vor Ablauf der Zahlungsfrist ein begründeter Antrag zu stellen. Diesem Antrag sind Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Wird die beantragte Zahlungserleichterung gewährt, so sind die nach den abgaberechtlichen Vorschriften festzusetzenden Stundungszinsen (0,5 % monatlich) zu zahlen.