Kostenerstattungsbeträge

Allgemeine Informationen

Eingriffe in die Natur und Landschaft (Bodenversiegelung) sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen auf das notwendige Maß beschränkt werden. Für unvermeidbare Eingriffe, dessen Ausgleich nicht innerhalb des Baugebietes erfolgen kann (Interner Ausgleich), ist ein Ausgleich auf eigens dafür angelegten/zugeordneten Flächen zu schaffen (externer Ausgleich). Ausgleichsmaßnahmen können beispielsweise die Anpflanzung von Gehölzen und Gräsern, die Schaffung/Renaturierung von Wasserflächen oder die Entsiegelung befestigter Flächen sein.

Berechnung und Verteilung der Kostenerstattungsbeträge

Die Kosten hierfür umfassen sowohl den Erwerb und die Freilegung als auch die Fertigstellung und Pflege der Flächen. Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind. Maßgeblich bei der Verteilung ist die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche der einzelnen Grundstücke

Erstattungspflichtiger

Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner; in diesem Falle ist trotz mehrerer Bescheide der Erstattungsbetrag nur einmal zu entrichten. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils erstattungspflichtig.

Fälligkeit und Zahlungserleichterungen

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Sollte es aus besonderen Gründen nicht möglich sein, den festgesetzten Erstattungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen, kann Zahlungserleichterung gewährt werden. In diesem Falle wäre vor Ablauf der Zahlungsfrist ein begründeter Antrag zu stellen. Diesem Antrag sind Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Wird die beantragte Zahlungserleichterung gewährt, so sind die nach den abgaberechtlichen Vorschriften festzusetzenden Stundungszinsen (0,5 % monatlich) zu zahlen.