Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch

Allgemeine Informationen

Wird eine Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt, ist die Stadt Netphen dazu verpflichtet, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch sowie nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung zu erheben. Diese Beiträge werden zur Deckung des nicht anderweitig gedeckten Aufwands der Kommune erhoben, weil die Anlieger Vorteile aus dem Endausbau der Anlage erhalten.

Berechnung und Verteilung des Erschließungsaufwandes

Die Kommune trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes; der auf die Anlieger anfallende Anteil beträgt dementsprechend 90 %. Dieser Anteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes wird, unter Berücksichtigung von Art und Maß der Ausnutzbarkeit, anhand der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Anlieger verteilt.

Es besteht seitens der Stadt Netphen die Möglichkeit, zur Vorfinanzierung der Maßnahme, während der Bauphase Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag zu erheben.

Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner; in diesem Falle ist trotz mehrerer Beitragsbescheide der Erschließungsbeitrag nur einmal zu entrichten. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.

Ablauf des Beitragserhebungsverfahrens

Vor Beginn der Ausbaumaßnahme erfolgt eine Information der betroffenen Beitragspflichtigen. Nach Durchführung der technischen Ausbauarbeiten wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand ermittelt. Sobald alle Voraussetzungen zur Abrechnung vorliegen, erfolgt die Festsetzung des Erschließungsbeitrags durch Bescheid.

Fälligkeit und Zahlungserleichterungen

Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sollte es aus besonderen Gründen nicht möglich sein, den festgesetzten Erschließungsbeitrag innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen, kann Zahlungserleichterung gewährt werden. In diesem Falle wäre vor Ablauf der Zahlungsfrist ein begründeter Antrag zu stellen. Diesem Antrag sind Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Wird die beantragte Zahlungserleichterung gewährt, so sind die nach den abgaberechtlichen Vorschriften festzusetzenden Stundungszinsen (0,5 % monatlich) zu zahlen.