Auskunftsperre und Widerspruch
Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch die Antragstellerin/ den Antragsteller möglich.
Die Entscheidung liegt im Ermessen der Meldebehörde (Bürgerbüro). Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Die Glaubhaftmachung ist durch entsprechende Nachweise (beispielsweise Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) darzulegen.
Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (beispielsweise Mitarbeitende der Polizei, Justiz, Jugendamt, Jobcenter o. ä.) reicht nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu rechtfertigen.
Der Antrag kann elektronisch, schriftlich oder persönlich durch Vorsprache im Bürgerbüro gestellt werden.
Widerspruch
Das Melderegister ist die Datensammlung beim Bürgerbüro (Meldebehörde) in jeder Stadt und steht für sogenannte "Melderegisterauskünfte" gesetzlich zur Verfügung. Das heißt, die einfache Melderegisterauskunft ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, muss in dem Antrag auf Auskunft hinreichend bestimmt sein, damit Zuordnungen möglich und Namensverwechselungen ausgeschlossen werden können.
Fakt ist, dass der Gesetzgeber das Melderegister für Auskünfte dieser Art ausdrücklich vorsieht und ein Widerspruchsrecht grundsätzlich gegen diese Datenweitergabe nicht gegeben ist. Wer diese Datenweitergabe nicht wünscht, kann dem - ohne Angabe von Gründen - widersprechen.
Antrag stellen
Hier können Sie einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen.
Hier können Sie einen Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz stellen.