Anzeige einer Geburt

Kosten

Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:

keine

Frist

Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal



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Erforderliche Unterlagen

Spezielle Hinweise für Netphen, Stadt:

Sie benötigen folgende Unterlagen: Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern bei miteinander verheirateten Eltern Geburtsurkunden der Eltern Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister bei nicht miteinander verheirateten Eltern Geburtsurkunde der Mutter falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter Geburtsurkunde des Vaters ggf. die Sorgeerklärung -wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat: o Nachweis über die Namensänderung Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

Rechtsgrundlage(n)

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§ 18 Personenstandsgesetz (PStG) § 31 Personenstandsverordnung (PStV) § 10 Personenstandsgesetz (PStG) § 19 Personenstandsgesetz (PStG) § 20 Personenstandsgesetz (PStG) § 21 Personenstandsgesetz (PStG) § 22 Personenstandsgesetz (PStG) § 23 Personenstandsgesetz (PStG) § 24 Personenstandsgesetz (PStG) § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG) § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG) § 32 Personenstandsverordnung (PStV) § 33 Personenstandsverordnung (PStV) § 34 Personenstandsverordnung (PStV) § 35 Personenstandsverordnung (PStV)

Voraussetzungen

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Es fand eine Geburt statt und Sie sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt, sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.