Bebauungsplanung
Qualifizierter Bebauungsplan
Ein qualifizierter Bebauungsplan trifft gemäß § 30 Abs. 1 BauGB mindestens Festsetzungen über- die Art und das Maß der baulichen Nutzung
- die überbaubaren Grundstücksflächen
- die örtlichen Verkehrsflächen
und umfasst in der Regel:
- zeichnerische und textliche Festsetzungen
- eine Begründung
- einen Umweltbericht
- einen Artenschutzbeitrag
- eine zusammenfassende Erklärung
Einfacher Bebauungsplan
Fehlt es an einer dieser Festsetzungen, liegt ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB vor. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich "im Übrigen" nach den Regelungen der §§ 34 oder 35 BauGB.
Vereinfachtes Verfahren
Das Baugesetzbuch (BauGB) eröffnet für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, die Möglichkeit, diese im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu ändern. Dies bedeutet für den Verfahrensablauf:
- von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB kann abgesehen werden
- Wahlweise kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessener Frist gegeben oder die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden
- Wahlweise kann den berührten Trägern und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessener Frist gegeben oder die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden
Im vereinfachten Verfahren ist nicht erforderlich:
- eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
- ein Umweltbericht nach § 2 a BauGB
- die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind
- eine zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB
Bebauungspläne der Innenentwicklung
Für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung hat der Gesetzgeber das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB eingeführt. Hier gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.
Durch die Baugesetzbuch-Novelle 2017 ist es nach § 13 b BauGB bis zum 31.12.2019 möglich, bei vorliegen bestimmter Kriterien, Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einzubeziehen. Ein entsprechendes Verfahren ist bis zum 31.12.2021 abzuschließen.