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Bauplanungsrecht

Die städtebauliche Planungshoheit liegt bei den Kommunen (Art. 28 GG). Diese sind verpflichtet, bei Bedarf durch Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde und eine sozialgerechte ressourcenschonende Bodennutzung sicherzustellen (§ 1 BauGB).

Flächennutzungsplanung

FNP-Auszug: Netphen
FNP-Auszug: Netphen
Das räumliche Planungsinstrument der Stadtplanung ist der Flächennutzungsplan (FNP). Er stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Gesamtstadt dar. Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der keine direkte Rechtskraft für Bürgerinnen und Bürger entfaltet.

Dargestellt sind vor allem die vorgesehene Art der baulichen Nutzung als bindende Vorgabe für den Inhalt von Bebauungsplänen sowie Hinweise zur Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben.

Bebauungsplanung

Bebauungspläne konzentrieren sich im Gegensatz zum FNP auf ein begrenztes Teilgebiet der Stadt. Sie sollen aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). In einem Bebauungsplan werden konkrete und allgemein verbindliche Festsetzungen zur Art (was darf gebaut werden) und zum Maß (in welchem Umfang darf gebaut werden) der baulichen Nutzung getroffen. Ferner können Bebauungspläne auch gestalterische Vorgaben beinhalten.