Bauplanungsrecht

Die städtebauliche Planungshoheit liegt bei den Kommunen (Art. 28 GG). Diese sind verpflichtet, bei Bedarf durch Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde und eine sozialgerechte ressourcenschonende Bodennutzung sicherzustellen (§ 1 BauGB).

Flächennutzungsplanung

Das räumliche Planungsinstrument der Stadtplanung ist der Flächennutzungsplan (FNP). Er stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Gesamtstadt dar. Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der keine direkte Rechtskraft für Bürgerinnen und Bürger entfaltet.

Dargestellt sind vor allem die vorgesehene Art der baulichen Nutzung als bindende Vorgabe für den Inhalt von Bebauungsplänen sowie Hinweise zur Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben.

Bebauungsplanung

Bebauungspläne konzentrieren sich im Gegensatz zum FNP auf ein begrenztes Teilgebiet der Stadt. Sie sollen aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). In einem Bebauungsplan werden konkrete und allgemein verbindliche Festsetzungen zur Art (was darf gebaut werden) und zum Maß (in welchem Umfang darf gebaut werden) der baulichen Nutzung getroffen. Ferner können Bebauungspläne auch gestalterische Vorgaben beinhalten.

Bebauungsplan-Arten

Qualifizierter Bebauungsplan

Ein qualifizierter Bebauungsplan trifft gemäß § 30 Abs. 1 BauGB mindestens Festsetzungen über
  • die Art und das Maß der baulichen Nutzung
  • die überbaubaren Grundstücksflächen
  • die örtlichen Verkehrsflächen

und umfasst in der Regel:

  • zeichnerische und textliche Festsetzungen
  • eine Begründung
  • einen Umweltbericht
  • einen Artenschutzbeitrag
  • eine zusammenfassende Erklärung

 

Einfacher Bebauungsplan

Fehlt es an einer dieser Festsetzungen, liegt ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB vor. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich "im Übrigen" nach den Regelungen der §§ 34 oder 35 BauGB.

 

Vereinfachtes Verfahren

Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB  geändert oder ergänzt werden. Dies bedeutet für den Verfahrensablauf:

  • von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.BauGB kann abgesehen werden
  • Wahlweise kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessener Frist gegeben oder die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden
  • Wahlweise kann den berührten Trägern und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessener Frist gegeben oder die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden


Im vereinfachten Verfahren ist nicht erforderlich:

  • eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
  • ein Umweltbericht nach § 2 a BauGB
  • die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind
  • eine zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB

 

Bebauungspläne der Innenentwicklung

Für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung hat der Gesetzgeber das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB eingeführt. Hier gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.


Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Natura 2000-Gebiete bestehen.  

Begriffe

Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung stellen den planerischen Grundgedanken dar. Kleinere Abweichungen berühren die Grundzüge nicht.

Die Beurteilung, welche Änderungen die Grundzüge der Planung betreffen, kann nicht pauschal durchgeführt werden und ist einzelfallbezogen. Sie wird von der Stadt Netphen getroffen.

 

Zusammenfassende Erklärung

Die zusammenfassende Erklärung stellt eine Kurzdarstellung der Ergebnisse der Umweltprüfung dar und dient gleichzeitig als Erklärung für die Öffentlichkeit. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Art und Weise der Rücksichtnahme auf Umweltbelange
  • Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteilgung
  • Gründe für die Wahl der Planung nach Abwägung mit den geprüften, alternativen Planungsmöglichkeiten

Insgesamt sollte die Erklärung übersichtlich und gut verständlich sein, um der beabsichtigten Bürgerfreundlichkeit Rechnung zu tragen.

 

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn in den Naturhaushalt - beispielsweise durch die Schaffung neuer Siedlungsgebiete - eingegriffen wird, muss dieser Eingriff kompensiert werden. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch.

Die Ausgleichsmaßnahmen können sowohl innerhalb von Bebauungsplänen, als auch auf externen Flächen angelegt werden.

Zum Ausgleich wird eine hochwertige Maßnahme, z. B. das Anlegen einer Streuobstwiese oder das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, festgesetzt. Innerhalb von Bebauungsplänen wird diese Maßnahme einzelnen Baugrundstücken zugeordnet, die vom künftigen Bauherren anzulegen und dauerhaft zu pflegen sind.

Verfahrensablauf

Im vereinfachten Verfahren und für Bebauungspläne der Innenentwicklung kann vom Standardverfahren entsprechend der Regelungen im BauGB abgewichen werden.

Die Dauer eines solchen Verfahrens nach BauGB kann stark variieren. Hier spielt die Wahl des Verfahrens, die Sitzungsfolge der zuständigen Gremien sowie im Verfahrensverlauf neu gewonnene Erkenntnisse, die ein planerisches Eingreifen erfordern, eine Rolle.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Frühzeitige Beteiligung

(gem. § 3 Abs. 1 BauGB)

Die Öffentlichkeit wird möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie voraussichtlichen Auswirkungen informiert.

In der Regel können bei der Stadt Netphen bereits zu diesem frühen Planungsstadium Pläne eingesehen werden. Hier können die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig Anregungen in Form einer Stellungnahme in das Verfahren einbringen.

Öffentliche Auslegung

(gem. § 3 Abs. 2 BauGB)

Die zweite Phase der Beteiligung ist wesentlich strenger reguliert. Hier müssen alle für den Bebauungsplan relevanten Unterlagen (Umweltbericht, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, etc.) sowie alle erforderlichen Gutachten im Entwurf mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt werden.

Hier haben die Bürgerinnen und Bürger ebenfalls die Möglichkeit Anregungen in Form einer Stellungnahme in das Verfahren einzubringen.

Wird nach der Beteiligung eine inhaltliche Änderung vorgenommen, bedarf es einer erneuten öffentlichen Auslegung.

Ablauf

Die Öffentlichkeitsbeteiligungen werden ortsüblich bekannt gemacht, das heißt z.B. in den Tageszeitungen, per Aushang und online. Die Bekanntmachungen der Stadt Netphen finden Sie hier. Zusätzlich gibt es einen Zugang über das zentrale Landesportal bauleitplanung.nrw.de.

Während des Beteiligungszeitraums sind die Planunterlagen i.d.R. über ein öffentlich zugängliches Terminal bei der Stadt Netphen, Foyer Haupteingang, Amtsstraße 2 + 6, 57250 Netphen, sowie online unter Aktuelle Verfahren einzusehen.

 

Umweltprüfung

Die Umweltprüfung ist vollständig in das Bauleitplanverfahren integriert und stellt einen festen Verfahrensbestandteil dar. In ihr werden alle umweltrelevanten Belange und Prüfaufgaben gebündelt.

Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet die voraussichtlichen, erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt.

Sie betrachtet folgende Schutzgüter:

  • Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und die biologische Vielfalt
  • Menschen und ihre Gesundheit
  • Kultur- und sonstige Sachgüter
  • Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern

Die Analyse und Bewertung werden im Umweltbericht als zentrales Dokument der Umweltprüfung zusammengefasst. Der Umweltbericht wird verfahrensbegleitend erarbeitet und bildet einen gesonderten Teil der Begründung eines Bauleitplanes.

Er ist spätestens bei der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB für jedermann einzusehen.

Durch die öffentliche Auslegung der Informationen zu den Umweltauswirkungen der Planung haben insbesondere Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über ihre umweltbezogene Betroffenheit zu informieren und dazu Stellung zu beziehen.

Innen- und Außenbereich

Innenbereich

In fast jeder Kommune gibt es Gebiete, die seit jeher überwiegend baulich genutzt werden und für die kein bzw. nur ein einfacher Bebauungsplan existiert. Diese Innenbereiche gelten nach § 34 Abs. 1 BauGB als im Zusammenhang bebauter Ortsteil, wenn sie einen mehr oder minder geschlossenen Bereich darstellen, auch wenn einzelne Grundstücke unbebaut (Baulücken) sind oder anderweitig genutzt (z. B. Lagerplatz, Gartenland) werden, ohne dass dadurch die Bebauung merklich unterbrochen wird.

Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB.

Außenbereich

Der Außenbereich soll grundsätzlich nicht bebaut werden. Nur solche Vorhaben, die in den Außenbereich nach § 35 BauGB "hinein gehören", sollen im Außenbereich zulässig sein (die sog. privilegierten Vorhaben). Dazu zählen z. B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Mobilfunkanlagen, Windkraftanlagen usw.

Daneben können im Außenbereich auch sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Zu den öffentlichen Belangen, die nicht beeinträchtigt werden dürfen, zählen u.a.:
  • die Darstellungen des Flächennutzungsplanes
  • die Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • das zu befürchtende Entstehen, Erweitern oder Verfestigen einer Splittersiedlung