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Informationen zur Hundehaltung
Allgemeines:
Hunde und andere Tiere dürfen auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, Friedhöfen, Schulhöfen und in Badeanlagen nicht mitgeführt oder laufengelassen werden.
Der Hundehalter bzw. die Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass der Hund Verkehrsflächen und Anlagen nicht verunreinigt. Verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Hunde sollten auch nicht auf Wiesen, Weiden und Ackerflächen ausgeführt werden; denn durch Hundekot kann Nutzvieh schwer erkranken.
Weitere Hinweise zum Verhalten mit Hundekot finden Sie hier!
Im übrigen sind Tiere so zu halten, dass die Mitmenschen nicht mehr als nur geringfügig durch Lärm belästigt werden (§§ 9 u.12 LlmschG)!
Näheres zum Immissionsschutz finden Sie hier!
Vorschriften nach dem Landeshundegesetz
Auf Grund des neuen Landeshundegesetzes sind ab 01. Januar 2003 alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Hier finden Sie die Einteilung der Hundearten und die jeweiligen Voraussetzungen für die Haltung.
Die Hunde der Hundearten 1 bis 4 sind dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dabei sind Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer mit anzugeben. Ein Vordruck kann angefordert werden.
Veränderungen bezüglich der Hundehaltung (Tod des Hundes, Umzug des Halters ect.) müssen der Ordnungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Die An- bzw. Abmeldung beim Steueramt reicht nicht aus !!!
Hunde der Hundearten 1, 2,und 3 sind grundsätzlich außerhalb befriedeter Grundstücke an der Leine zu führen, auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese weitreichende Anleinpflicht nicht. Große Hunde (Hundeart 4) sind aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde (Hundeart 5) in Bereichen (z. B. Geschäftsstraßen) und bei Veranstaltungen mit erhöhtem Publikumsverkehr sowie in öffentlichen Park- und Grünanlagen angeleint zu führen.
Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen, soweit in anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Für die Hundearten 1 bis 3 gilt die Anleinpflicht auch auf allen Waldwegen; eine Befreiung für die Hunde der Arten 1 oder 2 kann auf Antrag von der Ordnungsbehörde erteilt werden.
Maulkorbzwang
Hunde der Hundearten 1, 2 und 3 müssen außerhalb befriedeter Grundstücke immer einen Maulkorb tragen. Ausnahmen für die Hundearten 1 oder 2 sind möglich; Antragstellung bei der Ordnungsbehörde.
Sachkundenachweis
Jeder Hundehalter der Hundearten 1 – 4 hat grundsätzlich seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine amtstierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Für die Hundearten 2 und 4 sind hierzu auch anerkannte Sachverständige befugt, für die Hundeart 4 darüber hinaus auch von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und Tierärzte. Ausnahmen für die Hundeart 4 sind möglich (Nachweis einer 3-jährigen Hundehaltung ohne Beanstandungen).
Führungszeugnis
Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit ist von jedem Hundehalter der Hundearten 1 – 3 ein Führungszeugnis vorzulegen.
Haftpflichtversicherung
Für jeden Hund der Hundearten 1 – 4 muß der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden (Mindestdeckungssummen: 500.000 € für Personenschäden,
250.000 € für sonstige Schäden).
Mikrochip
Jeder Hund der Hundearten 1 – 4 ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip vom Tierarzt zu kennzeichnen.
Erlaubnispflicht
Für das Halten von Hunden der Hundearten 1, 2 und 3 muß eine ordnungsbehördliche Erlaubnis schriftlich beantragt werden.
• Den Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis zum Halten von Hunden erhalten Sie in unserem Formularservice.
Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes können Sie nachlesen über folgenden Link:
LANDESHUNDEGESETZ NRW