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Führungszeugnis
Was ist ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundesamt für Justiz in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahre ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme. Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart 'N') wird auch als 'Privatführungszeugnis' bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart 'O') benötigt, handelt es sich um ein 'Behördenführungszeugnis'.
Wozu braucht man ein Führungszeugnis?
Das Privatführungszeugnis 'Belegart N' wird im Allgemeinen benötigt, wenn man dem künftigen Arbeitgeber auf sein Verlangen hin nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist. Ein Behördenführungszeugnis wird dagegen benötigt, wenn man bei einer Behörde arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenkonzession, beantragt hat.
Wo bekommt man ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis muss man persönlich im Bürgerbüro beantragen. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Weiterhin werden bei Antragstellung Angaben zum Geburtsnamen der Mutter benötigt. Daneben kann aber auch der gesetzliche Vertreter – beispielsweise bei Minderjährigen – einen Antrag stellen. Bei der Antragstellung darf man sich nicht durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann. Beim Bürgerbüro werden Ihre Personalien in das Antragsformular aufgenommen und gegen Gebühr amtlich bescheinigt. Der Antrag wird dann dem Bundesamt für Justiz in Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Das Privatführungszeugnis (Belegart 'N') wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse zugesandt. Ein Behördenführungszeugnis (Belegart 'O') wird unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt.
Kann man ein Führungszeugnis über das Internet beantragen?
Nein, das ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Was kostet ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis kostet 13,00 €. Dieser Betrag ist bei Antragstellung sofort zu entrichten.
Was steht in einem Führungszeugnis?
Wenn im Führungszeugnis steht: 'Inhalt: Keine Eintragung', dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, z.B. das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt. Es werden aber nicht aller Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
Wie lange gilt ein Führungszeugnis?
Aus dem Führungszeugnis kann man ersehen, welche Eintragungen das Zentralregister am Ausstellungstag enthält. Natürlich können danach andere Verurteilungen hinzu gekommen oder nach Tilgung (Löschung) fortgefallen sein. Deshalb kann ein früher oder später erteiltes Führungszeugnis im Inhalt abweichen. Üblicherweise werden aber für einen Zeitraum von ca. drei Monaten nach der Ausstellung die Führungszeugnisse allgemein anerkannt. Wenn mehr Zeit verstrichen ist, wird meist ein neues, aktuelles Führungszeugnis verlangt, das dann wieder neu beantragt werden muss.
Was ist anders beim Behördenführungszeugnis (Belegart 'O')?
In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich – anders als beim Privatführungszeugnis – auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schulunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein.
Was ist bei der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses (Belegart 'O') zu beachten?
Wenn man das Führungszeugnis einer deutschen Behörde vorlegen muss, weil man dort arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat, so muss man dies gleich bei der Antragstellung im Bürgerbüro sagen. Das Führungszeugnis bekommt dann die Belegart 'O', das bedeutet, es wird nicht dem Antragsteller, sondern der Behröde direkt übersandt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Behördenführungszeugnis im Zweifelsfall zunächst an ein vom Antragsteller zu benennendes Amtsgericht schicken zu lassen, damit der Antragsteller es dort einsehen und auf diese Weise feststellen kann, welche Eintragungen es enthält. Dies ist aber unbedingt zusätzlich bei der Antragstellung im Bürgerbüro zu erklären und verzögert naturgemäß den gesamten Verfahrensablauf erheblich. Es sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden. Zusätzlich wird auf die nachfolgende Frage verwiesen.
Wie erfährt man, was in einem Behördenführungszeugnis (Belegart 'O') steht?
Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag (siehe Ausführungen zur vorstehenden Frage) zunächst einem Amtsgericht übersandt, bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlich Eintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt den Antragsteller schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt ihm mit, wann und wo er die Eintragungen einsehen kann. Danach kann er bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Aber auch wenn auf dieses aufwändige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.
Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können. Hier gibt es weitere Informationen zum Inhalt des Führungszeugnisses und zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis.
In welchen Fällen muss das Führungszeugnis mit 'Überbeglaubigung' oder daneben noch mit 'Apostille' versehen werden?
Wenn das Führungszeugnis 'Belegart N') im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird oftmals verlangt, dass das Führungszeugnis mit einer Unterschrift sowie einer 'Überbeglaubigung' versehen wird. Dieses Verfahren muss zusätzlich formfrei beim Bundeszentralregister beantragt werden und kostet zusätzlich 13,00 Euro. In einigen Ländern wird darüber hinaus neben der 'Überbeglaubigung' eine 'Apostille' verlangt, die vom Bundesverwaltungsamt in Köln zusätzlich nach der 'Überbeglaubigung' auf dem Führungszeugnis angebracht wird. Es empfiehlt sich deshalb, dies gleich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro zu sagen, damit der Antrag gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an den Sachbereich 'Internationale Rechtshilfe' beim Bundeszentralregister geschickt werden kann.
Wie kann man erfahren, ob das Zentralregister Eintragungen enthält, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden?
Oft enthält das Zentralregister Eintragungen, die nicht oder nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Auskünfte über diese Eintragungen erhalten nur noch Staatsanwaltschaften, Gerichte und ein eng eingegrenzter Bereich von Behörden für ganz bestimmte Zwecke. Ob das Register solche Eintragungen enthält, darf Ihnen persönlich aber nicht direkt mitgeteilt werden. Wenn Sie erfahren möchten, ob das Zentralregister solche Eintragungen über Sie enthält, müssen Sie dies dem Bundeszentralregister mitteilen und dabei ein Amtsgericht benennen, bei dem Sie einen Registerauszug einsehen können (§4 42 BZRG). Das Amtsgericht benachrichtigt Sie dann davon, wann und wo Sie den Auszug einsehen können. Nach der Einsichtnahme muss der Auszug vernichtet werden. Der Auszug darf auch nicht fotokopiert werden. Sie können sich aber handschriftliche Notizen anfertigen. Der Auszug kann aber nur erstellt werden, wenn Sie folgende Personalien angeben:
1. Geburtsname
2. Familienname (nur wenn dieser vom Geburtsnamen abweicht)
3. Sämtliche Vornamen
4. Geburtsdatum und Geburtsort.
[Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ) : Bundeszentralregister]
Zuständigkeit innerhalb der Stadtverwaltung:
Bürgerbüro
erforderliche Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
Kosten:
13,00 €