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Dienstleistungen
Hilfe für Gehörlose
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Informationen
Gehörlose erhalten zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen eine monatliche Geldleistung. Die Höhe der Geldleistung bestimmt sich nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose.
Gehörlos sind Personen,
- mit angeborener Taubheit,
- mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder
- mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Die Leistung wird unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen gewährt, soweit die Personen nicht schon entsprechende Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erhalten. Die Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen
- mit angeborener Taubheit,
- mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder
- mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Die Leistung wird unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen gewährt, soweit die Personen nicht schon entsprechende Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erhalten. Die Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung HNO-Arzt
- Antrag auf Hilfe für Gehörlose
Anträge auf Hilfe für Gehörlose erhalten Sie im Bereich Soziales und Schulen.